§57a-Überprüfung: Pickerl machen wir natürlich auch!
Die §57a-Überprüfung ist normalerweise einmal im Jahr fällig. Außer Sie haben einen Neuwagen – dann müssen Sie die erste Überprüfung erst nach drei Jahren machen lassen, den zweiten Termin haben Sie nach weiteren zwei Jahren, danach ist aber auch eine jährliche Überprüfung notwendig.
Die §57a-Überprüfung findet jeweils in dem Monat statt, in dem das KFZ zugelassen wurde, dieser Termin kann aber um bis zu vier Monate nach hinten verschoben werden.
Wenn Sie lieber alles rechtzeitig erledigen – Sie können das Picker bis zu vier Wochen vor dem notwendigen Termin machen lassen!
Wie auch immer Sie planen – kontaktieren Sie uns vorab für einen Termin in unserer Werkstatt!
Das kontrollieren wir beim Pickerl
Die Überprüfung nach §57a des Kraftfahrgesetzes ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Umweltverträglichkeit Ihres Fahrzeuges.
Beim Pickerl überprüfen wir folgendes:
- Ausrüstung (Warndreieck, Verbandszeug)
- Beleuchtungs- und Warneinrichtungen
- Sicherheitseinrichtungen
- Fahrwerk, Fahrgestell und Karosserie
- Reifen und Räder
- Motor
- Bremsen